Satzung Wassersportfreunde 31 e.V. Köln
Stand März 2017
A. Einleitende Bestimmungen
§1 | (1) | Der Verein führt den Namen „Wassersportfreunde 31 e.V. Köln” (WSF 31) und hat seinen Sitz in Köln. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. |
(2) | Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweilig amtierenden Geschäftsführers. | |
(3) | Der Verein ist seit 1931 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. (Nr.: 43VR4429) |
|
(4) | Der Verein ist dem Kanuverband NRW und durch diesen dem Deutschen Kanu Verband (DKV) angeschlossen. | |
(5) | Der Verein ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral. | |
(6) |
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. |
|
§2 | (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusports. Als Ausgleichsport betreibt er allgemeines Konditionstraining und Ballsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. |
(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
§3 | (1) |
Der Verein besteht aus: |
(2) |
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. |
|
(3) |
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist schriftlich zu stellen. |
|
(4) |
Inaktives Mitglied wird derjenige, dem es aus Gesundheits-und Altersgründen nicht mehr möglich ist, aktiv Sport zu betreiben, bzw. wer im Sportjahr nicht an mindestens vier Gemeinschaftsfahrten teilgenommen hat. |
|
(5) |
Der Mitgliedschaft geht eine mindestens 12-monatige Anwartschaft voraus, während der das Gastmitglied alle Rechte - außer Stimmrecht -und Pflichten der anderen Mitglieder hat. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
|
(6) |
Fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Sie haben das Recht an allen geselligen und sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie leisten mindestens 1/3 der Beitragszahlung eines anderen erwachsenen Mitglieds. Andere Rechte und Pflichten bestehen nicht. |
|
§4 |
Die Vereinssatzung ist für jedes Mitglied bindend. |
|
§5 |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren, ausgenommen Gastmitglieder, jedoch in Sportfragen nur die aktiven, soweit die Abstimmung keine finanziellen Folgen hat. |
|
§6 |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
|
§7 |
Austritt |
|
(1) |
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Alle Vereinsembleme, Abzeichen, Schlüssel und Ausweise sind kostenlos zurückzugeben. |
|
(2) |
Mit der Austrittserklärung erlöschen alle Ansprüche an den Verein. |
|
§8 |
Ausschluss |
|
(1) |
Auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstands kann ein Mitglied - Gröblicher Verstoß gegen den Verein, dessen Anordnungen und das Vereinsinteresse |
|
(2) |
Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung erfolgt nach der Aussprache geheim. |
|
(3) |
Ein Ehrenrat, bestehend aus 4 Mitgliedern, die ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt werden, ist vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf gemeinsamen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern einzuberufen, wenn Streitigkeiten innerhalb des Vereins geschlichtet werden sollen. |
|
§9 |
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch eine beschlussfähige Versammlung festgesetzt; ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr. Die Beiträge sind bis zum 10. eines jeden Monats zu zahlen. |
B. Die Organe des Vereins
§10 | (1) | Die Organe des Vereins sind a) der Vereinsvorstand b) ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen |
(2) | An Vorstandssitzungen können Mitglieder teilnehmen. Es kann jedoch mit 2/3 Mehrheit des Vorstands Ausschluss beschlossen werden. Zur Mitgliederversammlung können Referenten eingeladen werden. |
C. Der Vorstand
§11 | (1) | Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem 2.Vorsitzenden 3. dem Geschäftsführer 4. dem Kassierer 5. der Vorstand wird für den sportlichen Bereich erweitert um die Fachwarte: Wander-, Slalom-, Ballsport- und Sozialwart 6. der Jugendwartin und dem Jugendwart 7. dem Platz- und Bootshauswart. |
(2) | Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Die Belange der Jugend werden in einer Jugendordnung geregelt. | |
(3) | Außerordentliche Ausgaben bis zu 5000 €, ohne Kreditaufnahme, kann der Vorstand beschließen, darüber hinaus nur eine Mitgliederversammlung beschließen. | |
(4) | Bauliche Veränderungen in und am Bootshaus und dem Vereinsgelände werden den Mitgliedern 14 Tage vorher durch Aushang bekannt gegeben. Einsprüche müssen innerhalb einer Woche erfolgen. | |
§12 | (1) | Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, leitet seine Geschäfte, beruft Versammlungen ein, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. |
(2) | Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, dem Vorsitzenden jederzeit Einsicht in seine Geschäftsführung zu gestatten. | |
§13 | Wahl des Vorstands | |
(1) | Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 wird für zwei Jahre, alle anderen werden für ein Jahr gewählt. | |
(2) |
Die Mitglieder des Vorstandes müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt werden. |
|
(3) | Die Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. | |
(4) | Bei den Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Erst beim 3. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. | |
(5) | Ein Wahlgang ist ungültig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen ungültig oder Enthaltungen sind und muss somit wiederholt werden. | |
§14 |
Pflichten der Mitglieder |
|
(1) | Jedes Mitglied von 16 bis 65 Jahren ist zur Arbeit von 5 Stunden im Jahr am Vereinsgut verpflichtet. Ein Beauftragter des Vorstandes führt über die geleistete Arbeit Buch. Erst wenn alle Stunden abgegolten sind, darf eine neue Serie angesetzt werden. | |
(2) | Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. | |
(3) | Der Vorstand ist in Verbindung mit dem Ehrenrat ohne Mitgliederversammlung berechtigt, solche Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen zur Arbeit oder zur Beitragszahlung nicht nachgekommen sind. | |
§15 | Vorstandssitzungen | |
(1) | Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens ¾ aller Vorstandsmitglieder erforderlich. | |
(2) | Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. | |
§16 | Ausscheiden aus dem Vorstand | |
(1) | Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgen; scheiden mindestens zwei Mitglieder aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erfolgen. | |
(2) | Die Vorstandsmitglieder können auf einer Mitgliederversammlung durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. |
D. Die Mitgliederversammlung
§17 | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Sie muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. | |
§18 | Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten: 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 2. Feststellung der Beschussfähigkeit 3. Bestätigung von Neuaufnahmen 4. Berichte des Vorstandes mit Kassenbericht 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Aussprache zu 4. und 5. 7. Wahl des Wahlleiters 8. Entlastung des Vorstandes 9. Neuwahl des Vorstandes 10. Wahl des Ehrenrates 11. Wahl von 2 Kassenprüfern 12. Bestätigung der Jugendwartin und des Jugendwartes 13. Behandlung vorliegender Anträge 14. Festlegung des Vereinsbeitrages 15. Verschiedenes |
|
§19 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. | |
§20 | (1) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss mit gleichen Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist immer beschlussfähig. |
(2) |
Anträge zur Satzungsänderung müssen 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen und zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Ankündigung zur Mitgliederversammlung muss 6 Wochen vorher erfolgen. |
|
(3) | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer in dieser Satzung wird etwas Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. | |
(4) | Stimmübertragung ist unzulässig. | |
(5) |
Das Protokoll der Versammlung wird vom Geschäftsführer geführt. Es muss vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden und innerhalb von 6 Wochen an alle Mitglieder verschickt werden. |
|
§21 | (1) | Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein oder als solche gewählt werden. |
(2) | Um ihre Aufgaben zu erfüllen sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informations-recht. |
E. Schlussbestimmungen
§22 | Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Jede Änderung der Satzung hat der Vorstand sofort zwecks Erlangung der rechtlichen Wirksamkeit in das Vereinsregister eintragen zu lassen. | |
§23 | (1) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
§23 | (2) | Der Verein darf die Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. |
§24 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|
§25 | Datenschutz | |
(1) | Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Bankverbindung, usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft auch elektronisch verarbeitet und gespeichert. | |
(2) | Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. | |
(3) | Das generelle Verbot der Weitergabe von Bankdaten ist anzustreben. Jedoch wird in besonderen Fällen, z.B. bei von extern, also mit öffentlichen Mitteln, bezahlten Übungsleitern die Weitergabe der entsprechenden Bankverbindungen erforderlich. |
|
§26 | Auflösung oder Aufhebung des Vereins | |
(1) | Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Versammlung mit 2/3 aller nach § 5 stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. | |
(2) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kanuverband NW Bezirk IV Köln-Bonn-Aachen e.V. in Köln, ggf. an dessen Rechts-nachfolger oder in Ermangelung eines solchen an den Kanuverband NW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat | |
§27 | Im Falle der Nichtigkeit eines der vorgenannten Paragraphen wird nicht die gesamte Satzung nichtig. | |
§28 | Die Satzung tritt mit ihrer Annahme am 25.4.1977 in Kraft. | |
Anmerkung: Die letzte gültige Fassung wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 43VR 4429 des Amtsgerichts Köln nach der Mitgliederversammlung vom 17.05.2017 eingetragen. |